Beim Hausverkauf konzentrieren sich viele Beteiligte auf Kaufpreis, Grundbuch und Schlüssel. Die Wohngebäudeversicherung läuft dabei leicht nebenher. Eine vorschnelle Kündigung kann jedoch eine Deckungslücke schaffen; eine verspätete Information kann die Abwicklung eines Schadens erschweren. Das Versicherungsvertragsgesetz enthält deshalb besondere Regeln für den Eigentumswechsel.

Praktische Leitlinie: Die bestehende Police nicht eigenmächtig zum Übergabetag beenden. Versicherer, Notariat und Käufer mit denselben Stichtagen versorgen, den Schutz bis zum gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Übergang aufrechterhalten und alle Erklärungen dokumentieren.

Geht die Versicherung auf den Käufer über?

Wird eine versicherte Sache veräußert, tritt der Erwerber nach § 95 VVG anstelle des Veräußerers in die während seines Eigentums entstehenden Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis ein. Für die Versicherungsprämie der laufenden Versicherungsperiode können Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner haften. Die konkrete Abrechnung zwischen Verkäufer und Käufer sollte deshalb mit dem Kaufvertrag und dem wirtschaftlichen Übergang abgestimmt werden.

Der gesetzliche Übergang bedeutet nicht, dass jede Police unverändert bis zum nächsten regulären Ablauf fortgesetzt werden muss. Das Gesetz gibt beiden Seiten besondere Rechte.

Wer darf nach dem Verkauf kündigen?

Nach § 96 VVG kann der Versicherer dem Erwerber mit einer Frist von einem Monat kündigen. Auch der Erwerber kann das Versicherungsverhältnis kündigen – entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Das Kündigungsrecht des Erwerbers erlischt grundsätzlich, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird; wusste er nichts von der Versicherung, beginnt die Frist erst mit der Kenntnis.

Für Verkäufer folgt daraus: Dem Käufer gehören Police, Versicherungsnummer, Versicherer, versicherte Gefahren und Beitrag transparent in die Übergabeakte. Ob ein neuer Vertrag günstiger oder geeigneter ist, entscheidet der Käufer mit seinem Versicherungsberater. Bis diese Entscheidung wirksam umgesetzt ist, sollte kein ungewollter Zwischenraum entstehen.

Wann muss der Versicherer informiert werden?

§ 97 VVG verpflichtet Veräußerer oder Erwerber, die Veräußerung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, kann der Versicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen leistungsfrei sein, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen. Das Gesetz enthält zugleich Ausnahmen, etwa wenn der Versicherer anderweitig rechtzeitig Kenntnis hatte oder die fehlende Anzeige nicht ursächlich war.

Für die Praxis ist eine kurze schriftliche Anzeige mit Objekt, Versicherungsnummer, Erwerber und Datum des Eigentumswechsels sinnvoll. Der Versicherer sollte den Eingang bestätigen. Welche Nachweise erforderlich sind, richtet sich nach dem Vertrag und den Vorgaben des Versicherers.

Welcher Stichtag ist entscheidend?

Notartermin, Kaufpreiszahlung, Schlüsselübergabe, Übergang von Nutzen und Lasten sowie Eigentumsumschreibung fallen oft auseinander. Der gesetzliche Versicherungsübergang knüpft an den Erwerb des Eigentums an. Der Kaufvertrag kann die wirtschaftliche Kostentragung zwischen den Parteien regeln, aber die gesetzlichen Rechte des Versicherers nicht beliebig ersetzen.

Deshalb sollten Verkäufer nicht nur „Übergabe am 1. Dezember“ melden, wenn die Grundbuchumschreibung erst später erfolgt. Besser ist eine abgestimmte Mitteilung mit den tatsächlich bekannten Daten und ein Nachtrag, sobald der Eigentumswechsel bestätigt ist.

Was gehört in die Übergabeakte?

  • Versicherungsschein und aktuelle Nachträge,
  • Versicherungsnummer und Kontaktdaten des Versicherers,
  • versicherte Gefahren, Selbstbehalte und vereinbarte Klauseln,
  • letzte Beitragsrechnung und Zahlungsstand,
  • bekannte Schäden, laufende Regulierung und frühere erhebliche Schadenfälle,
  • Schriftverkehr zur Veräußerungsanzeige und Eingangsbestätigung.

Typische Fehler vermeiden

Zu früh kündigen: Eine Kündigung vor klarer Anschlussdeckung kann den Versicherungsschutz gefährden. Nur mündlich informieren: Ohne Nachweis entstehen später Beweisprobleme. Schäden verschweigen: Käufer und Versicherer benötigen zutreffende Angaben. Prämien ungeklärt lassen: Die gesetzliche Außenhaftung und der interne Ausgleich sind zwei verschiedene Ebenen.

Bei vermieteten Gebäuden, Wohnungseigentum oder mehreren Versicherungsnehmern können zusätzliche Besonderheiten bestehen. Bei Eigentumswohnungen wird die Gebäudeversicherung häufig durch die Gemeinschaft verwaltet; der einzelne Wohnungsverkauf ist dann anders einzuordnen als der Verkauf eines Einfamilienhauses.

Stand: 30. Oktober 2026. Allgemeine Information zum deutschen Versicherungsrecht; keine individuelle Rechts-, Versicherungs-, Steuer- oder Finanzierungsberatung. Maßgeblich sind Gesetz, Police, Kaufvertrag und der konkrete Eigentumsübergang.

Versicherungsschutz beim Verkauf nicht dem Zufall überlassen

Eine vollständige Übergabeakte verbindet Police, Schäden, Beiträge und Stichtage. Wir integrieren diese Punkte früh in den Verkaufsablauf.