Was bleibt wirklich von der Miete?
Stellen Sie tatsächliche Zahlungseingänge den nicht umlagefähigen Kosten, Leerstand, Verwaltung, Instandhaltung und dem Kapitaldienst gegenüber. Eine Sollmiete ist keine frei verfügbare Rente.
Verkaufsanlass · Orientierung für Eigentümer
Wenn Verwaltung, Instandhaltung und Verantwortung nicht mehr zum Ruhestand passen, ist der Verkauf eine Option. Entscheidend ist, was nach Kosten, Steuern und Ablösung wirklich bleibt.

Die Miete ist eine Einnahme, aber keine freie Rente. Verwaltung, Leerstand, Reparaturen und größere Bauteile bleiben Eigentümeraufgaben. Wer verkauft, tauscht laufende Erträge und Risiken gegen verfügbares Kapital.
Was für Ihren Fall zählt
Im Ruhestand zählt neben dem Nettoertrag auch, wie viel Zeit, Entscheidungsarbeit und Investitionsrisiko das Haus künftig bindet.
Stellen Sie tatsächliche Zahlungseingänge den nicht umlagefähigen Kosten, Leerstand, Verwaltung, Instandhaltung und dem Kapitaldienst gegenüber. Eine Sollmiete ist keine frei verfügbare Rente.
Erfassen Sie Dach, Heizung, Elektrik und den Zustand jeder Wohnung getrennt. Wichtig sind Alter, letzte Prüfung, bekannte Mängel, Angebote und der voraussichtliche Zeitpunkt – nicht nur ein pauschaler Sanierungsstau.
Auch mit Verwaltung bleiben Entscheidungen über Mieterwechsel, Modernisierung, Darlehen und größere Reparaturen beim Eigentümer. Notieren Sie den tatsächlichen Zeitbedarf der letzten zwölf Monate.
Vergleichen Sie einen realistischen Kaufpreis mit Darlehensablösung, Verkaufskosten und einer individuell geprüften Steuerfolge. Erst der verbleibende Betrag lässt sich einer Haltevariante gegenüberstellen.
Gebäude und Folgekosten
Notieren Sie nicht nur das Baujahr. Fragen Sie nach Alter, letzter Erneuerung, Wartung, bekannten Mängeln und vorhandenen Angeboten. „Nicht bekannt“ ist ehrlicher als eine geschätzte Zustandszusage.
Für jede absehbare Maßnahme gehören ein Betrag oder eine Angebotsspanne, der Umsetzungszeitpunkt, mögliche Mietausfälle während der Arbeiten und die Finanzierung in die Rechnung. Rechnen Sie Dach und Heizung nicht stillschweigend aus künftigen Mieterhöhungen gegen; deren Zulässigkeit und Höhe müssen gesondert geprüft werden.
Für eine erste Gegenüberstellung können Sie den Sanierungsrechner nutzen. Er ersetzt keine Angebote von Fachbetrieben.
Die nächsten Jahre
Bei einem Mehrfamilienhaus sind insbesondere die Dämmung einer gegebenenfalls unzureichenden obersten Geschossdecke (§ 35 GModG), Anforderungen bei größeren Änderungen an Außenbauteilen (§ 36 GModG) und – ab sechs Einheiten – die Prüfung bestimmter älterer Heizungen (§ 60b GModG) relevant. Beim Einbau einer neuen Öl- oder Gasheizung nach dem 29. Juli 2026 sind die stufenweisen Brennstoffanforderungen des § 43 GModG zu beachten. Ob Ihr Gebäude betroffen ist, muss ein Energie- oder Heizungsfachbetrieb anhand der Unterlagen prüfen.
Wenn ein Darlehen neu aufgenommen oder wesentlich erhöht werden muss, prüft die Bank die Tragbarkeit nach den Regeln für Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Bei einer Anschlussvereinbarung mit derselben Bank ist nicht in jedem Fall eine vollständige neue Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich. Lassen Sie Restschuld, neuen Kapitaldienst und Ihre persönliche Liquidität schriftlich gegenüberstellen – besonders, wenn Mieteinnahmen schwanken.
Die Zinsmodellrechnung hilft beim Vergleich; die Bank entscheidet über Konditionen und Kreditvergabe.
Ein privat gehaltenes Objekt kann nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 23 EStG außerhalb der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte liegen. Das gilt nicht pauschal für Betriebsvermögen, eine GmbH oder jeden Sonderfall. Erwerbs- und geplanter Vertragszeitpunkt sowie die steuerliche Zuordnung gehören vor der Entscheidung zur Steuerberatung.
Ein Verkauf kann Verwaltung und Investitionsrisiko beenden und Kapital verfügbar machen. Ob das gegenüber den künftigen Nettoerträgen vorteilhaft ist, zeigt nur der Vergleich nach Kosten und Steuern.
Einordnung: Diese Seite bietet allgemeine Orientierung und keine Rechts-, Steuer-, Energie- oder Darlehensberatung. Pflichten, Steuerfolgen und Finanzierung hängen von Eigentumsform, Nutzung, Gebäude, Vertrag und Zeitpunkt ab. Klären Sie Einzelfragen mit den jeweils befugten Fachleuten.
Ein Verkauf ändert bestehende Mietverträge grundsätzlich nicht. „Kauf bricht nicht Miete“ gilt auch beim Mietshaus. Eine mögliche Besteuerung des Veräußerungsgewinns hängt insbesondere von Erwerbszeitpunkt und steuerlicher Zuordnung ab; lassen Sie das individuell prüfen.
Eine erste Marktpreiseinschätzung zeigt, welche Käufer für Ihr Objekt in Frage kommen und wie sich dessen Besonderheiten auf die Vermarktung auswirken. Lars Martin bespricht mit Ihnen den nächsten sinnvollen Schritt persönlich.
Stand: September 2026. Die Quellen helfen bei der Orientierung; entscheidend sind Ihre Verträge und der Einzelfall.