Lexikon A–Z
Immobilienbegriffe verständlich erklärt.
Gesetzliche Begriffe, übliche Bankbegriffe und Rechengrößen klar auseinanderhalten. Zu jeder Erklärung finden Sie eine Einordnung und einen passenden Leitfaden.
Anfängliche Tilgung
Auf den Ausgangsbetrag bezogener Tilgungssatz zu Beginn eines Darlehens. Er ist nicht gleichbedeutend mit einer über alle Jahre konstanten Tilgungssumme.Ausführlich erklärt Quelle: § 505b BGB – KreditwürdigkeitsprüfungAnleiherendite
Verzinsung unter Berücksichtigung von Kurs, Zahlungen und Laufzeit nach der jeweiligen Berechnung. Bei unveränderten Zahlungen bewegen sich Kurs und Rendite gegenläufig.Ausführlich erklärt Quelle: Deutsche Bundesbank – Zinssätze und RenditenAnnuität
Regelmäßige Gesamtzahlung aus Zins und Tilgung. Im üblichen Annuitätenmodell bleibt die Rate konstant, während sich ihre beiden Bestandteile verschieben.Ausführlich erklärt Quelle: § 505b BGB – KreditwürdigkeitsprüfungAnschlussfinanzierung
Finanzierung einer nach dem bisherigen Zinsbindungszeitraum verbleibenden Schuld. Die künftigen Konditionen müssen gesondert betrachtet werden.Ausführlich erklärt Quelle: § 489 BGB – KündigungsrechteBeleihungsauslauf
Hier: Summe der berücksichtigten besicherten Darlehen geteilt durch den Beleihungswert. Bankseitige Abgrenzungen und Rangstellen müssen im Einzelfall geklärt werden.Ausführlich erklärt Quelle: § 16 PfandBG – BeleihungswertermittlungBeleihungsgrenze
Eine zweckbezogene Grenze für die Berücksichtigung einer Sicherheit. Die 60-Prozent-Regel in § 14 PfandBG betrifft die Pfandbriefdeckung und ist keine allgemeine Höchstfinanzierung für Immobilienkäufer.Ausführlich erklärt Quelle: § 14 PfandBG – DeckungsgrenzeBeleihungswert
Vorsichtig und langfristig bestimmter Sicherheitenwert im Anwendungsbereich des Pfandbriefrechts. Spekulative Elemente bleiben außen vor; der entsprechende Marktwert darf nicht überschritten werden.Ausführlich erklärt Quelle: § 16 PfandBG – BeleihungswertermittlungBereitstellungszinsen
Vertraglich vereinbarte Zinsen auf bereitgestellte, noch nicht abgerufene Kreditmittel nach einer gegebenenfalls vereinbarten freien Zeit. Bedingungen unterscheiden sich je Vertrag.Ausführlich erklärt Quelle: § 16 PAngV – Effektiver JahreszinsBonität
Einschätzung der Kreditwürdigkeit. Dazu gehören Rückzahlungsfähigkeit und weitere relevante wirtschaftliche Umstände; die Bank prüft die konkrete Konstellation.Ausführlich erklärt Quelle: § 505b BGB – KreditwürdigkeitsprüfungBruttomietrendite
Hier: jährliche Nettokaltmiete geteilt durch Kaufpreis, mal 100. Kosten, Finanzierung und Steuern fehlen in dieser Kennzahl.Ausführlich erklärt Quelle: § 505b BGB – KreditwürdigkeitsprüfungCashflow
Zahlungsüberschuss oder Fehlbetrag innerhalb eines Zeitraums. Entscheidend ist die Abgrenzung: vor oder nach Finanzierung, Steuern und Investitionen.Ausführlich erklärt Quelle: § 505b BGB – KreditwürdigkeitsprüfungEffektiver Jahreszins
Nach den gesetzlichen Vorgaben ermittelter jährlicher Prozentsatz der Kreditkosten. Für den Angebotsvergleich sind außerdem identische Beträge, Laufzeiten und Annahmen wichtig.Ausführlich erklärt Quelle: § 16 PAngV – Effektiver JahreszinsEigenkapital
Eigene Mittel, die tatsächlich für den Erwerb eingesetzt werden. Verfügbarkeit, Nachweise und verbleibende Reserve sind separat zu prüfen. Ein zusätzliches Darlehen ist kein schuldenfreies Eigenmittel.Ausführlich erklärt Quelle: § 505b BGB – KreditwürdigkeitsprüfungErhaltungsrücklage
Für künftige Erhaltungsaufgaben vorgesehenes Gemeinschaftsvermögen einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Es ist kein frei verfügbares persönliches Guthaben eines einzelnen Eigentümers.Ausführlich erklärt Quelle: § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, VermögensberichtErwerbsnebenkosten
Zusätzliche Kosten neben dem Kaufpreis, beispielsweise Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch und gegebenenfalls Maklervergütung. Welche Beträge anfallen, hängt vom Vorgang ab.Ausführlich erklärt Quelle: § 656c BGB – Maklerlohn bei Tätigkeit für beide ParteienEuro-Bund-Future
Standardisierter Terminkontrakt auf langfristige deutsche Bundesanleihen. Er ist ein Kapitalmarktinstrument und kein direkt ablesbarer persönlicher Bauzinssatz.Ausführlich erklärt Quelle: Deutsche Finanzagentur – TerminmarktGrundschuld
Grundbuchliches Recht, aus dem Grundstück die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu verlangen. Ihre Sicherungsfunktion für ein Darlehen wird durch weitere Vereinbarungen konkretisiert.Ausführlich erklärt Quelle: § 1191 BGB – GrundschuldHausgeld
Übliche Bezeichnung für Zahlungen von Wohnungseigentümern auf Grundlage der gemeinschaftlichen Wirtschaftsplanung. Die enthaltenen Positionen müssen für die eigene Rechnung aufgeschlüsselt werden.Ausführlich erklärt Quelle: § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, VermögensberichtHaushaltsrechnung
Gegenüberstellung verlässlicher Einnahmen und realistischer Ausgaben eines Haushalts. Sie zeigt den Spielraum für neue Verpflichtungen und Reserven.Ausführlich erklärt Quelle: § 505b BGB – KreditwürdigkeitsprüfungKapitaldienst
Zins- und Tilgungszahlungen zur Bedienung eines Darlehens im betrachteten Zeitraum. Für die Liquidität zählen beide Bestandteile.Ausführlich erklärt Quelle: § 505b BGB – KreditwürdigkeitsprüfungKapitaldienstdeckungsgrad (DSCR)
Verhältnis eines eindeutig abgegrenzten verfügbaren Zahlungsüberschusses zum Kapitaldienst desselben Zeitraums. Ein Wert von 1 bedeutet rechnerische Deckung ohne zusätzlichen Puffer in dieser Abgrenzung.Ausführlich erklärt Quelle: § 505b BGB – KreditwürdigkeitsprüfungKapitaldienstfähigkeit
Fähigkeit, fällige Zinsen und Tilgungen aus den verfügbaren Mitteln zu tragen. Objektwert und laufende Zahlungsfähigkeit werden getrennt beurteilt.Ausführlich erklärt Quelle: § 505b BGB – KreditwürdigkeitsprüfungKaufpreis
Zwischen den Parteien vereinbarter Preis. Er ist weder automatisch der Verkehrswert noch der Beleihungswert und enthält nicht automatisch sämtliche Erwerbsnebenkosten.Ausführlich erklärt Quelle: § 194 BauGB – VerkehrswertKorrelation
Statistisches Maß für das gemeinsame Verhalten von Datenreihen. Zeitraum, Datenqualität und Transformation beeinflussen das Ergebnis; Korrelation beweist keine Ursache.Ausführlich erklärt Quelle: Deutsche Bundesbank – Zinssätze und RenditenKreditwürdigkeitsprüfung
Prüfung durch den Darlehensgeber. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind insbesondere ausreichende Informationen zu Einkommen, Ausgaben und weiteren finanziellen Umständen zu berücksichtigen.Ausführlich erklärt Quelle: § 505b BGB – KreditwürdigkeitsprüfungKupon
Vertragliche Zinszahlung einer Anleihe, bezogen auf ihren Nennwert. Der Kupon ist nicht dasselbe wie die Rendite beim Kauf zu einem abweichenden Kurs.Ausführlich erklärt Quelle: Deutsche Finanzagentur – TerminmarktLiquidität
Zahlungsmittel, die rechtzeitig für fällige Ausgaben verfügbar sind. Ein hoher Immobilienwert bedeutet nicht automatisch, dass eine Rechnung heute bezahlt werden kann.Ausführlich erklärt Quelle: § 505b BGB – KreditwürdigkeitsprüfungLoan-to-Value (LTV)
Verhältnis einer abgegrenzten Kreditsumme zu einem benannten Immobilienwert. Ohne Angabe des Nenners – etwa Kaufpreis oder Marktwert – sind Prozentwerte nicht zuverlässig vergleichbar.Ausführlich erklärt Quelle: § 16 PfandBG – BeleihungswertermittlungNettokaltmiete
Miete ohne Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen beziehungsweise entsprechende Umlagen. Sie ist noch kein freier Überschuss des Eigentümers.Ausführlich erklärt Quelle: § 505b BGB – KreditwürdigkeitsprüfungNettoverkaufserlös
Hier: Verkaufspreis abzüglich Verkäuferkosten, abzulösender Schulden und eingegebener weiterer Belastungen. Die genaue Abgrenzung muss angegeben werden.Ausführlich erklärt Quelle: § 23 EStG – Private VeräußerungsgeschäfteNicht umlagefähige Kosten
Kosten, die in der konkreten Konstellation beim Eigentümer verbleiben. Die Abgrenzung ist rechtlich und vertraglich zu prüfen; nicht jede Hausgeldposition kann an Mieter weitergegeben werden.Ausführlich erklärt Quelle: § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, VermögensberichtOpportunitätskosten
Wirtschaftlicher Vergleich mit einer entgangenen Alternative. Eine angenommene alternative Rendite ist unsicher und muss hinsichtlich Risiko, Steuern und Verfügbarkeit vergleichbar sein.Ausführlich erklärt Quelle: Deutsche Bundesbank – Zinssätze und RenditenPrivates Veräußerungsgeschäft
Steuerrechtlicher Tatbestand nach § 23 EStG. Bei Grundstücken sind unter anderem Anschaffungszeitpunkt, Zeitraum, Nutzung und gesetzliche Ausnahmen zu prüfen.Ausführlich erklärt Quelle: § 23 EStG – Private VeräußerungsgeschäfteRestschuld
Zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht zurückgezahlter Darlehensbetrag. Sie ist vom Nennbetrag einer eingetragenen Grundschuld zu unterscheiden.Ausführlich erklärt Quelle: § 1191 BGB – GrundschuldSollzins
Vertraglicher Zinssatz für die Verzinsung der Darlehensschuld. Er beschreibt nicht allein sämtliche Kosten eines Kredits.Ausführlich erklärt Quelle: § 16 PAngV – Effektiver JahreszinsSollzinsbindung
Zeitraum, für den der Sollzinssatz vereinbart feststeht. Die Darlehenslaufzeit kann darüber hinausgehen.Ausführlich erklärt Quelle: § 489 BGB – KündigungsrechteSondertilgung
Zusätzliche Rückzahlung außerhalb der regulären Rate nach den geltenden Vertragsbedingungen. Umfang und Termine sind vorab zu prüfen.Ausführlich erklärt Quelle: § 489 BGB – KündigungsrechteSonderumlage
Zusätzliche gemeinschaftlich beschlossene Finanzierung außerhalb der laufenden Vorschüsse. Vor dem Wohnungskauf sind Beschlüsse, Fälligkeit und vertragliche Zuordnung zu prüfen.Ausführlich erklärt Quelle: § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, VermögensberichtSpekulationsfrist
Umgangssprachlicher Ausdruck für den relevanten Zeitraum privater Veräußerungsgeschäfte. Er ersetzt weder die Prüfung von § 23 EStG noch die Abgrenzung zu Betriebsvermögen.Ausführlich erklärt Quelle: § 23 EStG – Private VeräußerungsgeschäfteStresstest
Szenariorechnung mit ungünstigeren Annahmen, etwa weniger Einkommen, Leerstand oder höheren Anschlusszinsen. Er ist keine Vorhersage, sondern prüft die Belastbarkeit der Planung.Ausführlich erklärt Quelle: § 505b BGB – KreditwürdigkeitsprüfungVerkehrswert / Marktwert
Stichtagsbezogener, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbarer Preis unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben nach § 194 BauGB außer Betracht.Ausführlich erklärt Quelle: § 194 BauGB – VerkehrswertVorfälligkeitsentschädigung
Unter bestimmten Voraussetzungen geschuldeter Ausgleich bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung. Anspruch, Ausschlüsse und Höhe hängen von Kreditart, Vertrag und Sachverhalt ab.Ausführlich erklärt Quelle: § 502 BGB – VorfälligkeitsentschädigungStand: 29. September 2026. Die Kennzeichnung „Praxisbegriff“ ist keine Behauptung einer gesetzlichen Definition. Die verlinkten Normen und Quellen nennen den jeweiligen fachlichen Kontext.